DORN - KRÄMER UND PARTNER
Neu im Anwaltsteam: Jana Voigt
Frau Rechtsanwältin Jana Voigt, die in unserer Kanzlei im Rahmen ihrer gesamten Anwaltsstation intensiv tätig war, ist seit dem 1. Februar 2012 nunmehr als Anwältin für Dorn · Krämer & Partner GbR tätig.
Frau Kollegin Voigt hat ihr Studium an der Freien Universität Berlin und ihr Referendariat im Bezirk des Kammergerichts absolviert.
Rechtsanwältin Voigt wird bei Dorn · Krämer & Partner GbR vorrangig im Bereich des Verwaltungsrechts und darüber hinaus im Bereich des Zivil- und Vertragsrechts tätig.
Wir freuen uns über die Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit mit Frau Kollegin Voigt.
Zur Rose siegt vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die von Dorn · Krämer & Partner GbR unter der Federführung von Rechtsanwalt und Notar Clemens Krämer seit ihrer Vorgründungsphase umfassend rechtlich betreute Versandapotheke Zur Rose hat am 15. Dezember 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Sieg errungen.
Ein Apotheker aus Magdeburg hatte gegen die Versandhandelserlaubnis der Versandapotheke Zur Rose, die zu den größten Versandapotheken am deutschen Markt gehört, Klage erhoben und behauptet, die Kooperation der Apotheke mit ihrem Logistikpartner und Dienstleister Zur Rose Pharma GmbH sei apothekenrechtswidrig und verletze ihn zugleich in seinen Rechten.
Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) hatte erstinstanzlich eine Rechtsverletzung des Apothekers verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beanstandete verschiedene Passagen des Kooperationsvertrages als nach seiner Auffassung apothekenrechtswidrig, weiterhin hielt es eine Grundrechtsverletzung des klagenden Apothekers für gegeben und zwar unabhängig davon, ob eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung des Apothekers in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einstündiger Verhandlung am 15. Dezember 2011 die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insgesamt aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Damit ist die Versandhandelserlaubnis der Apotheke Zur Rose in vollem Umfang bestätigt. Über den konkreten Fall hinaus hat die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bedeutung für mögliche Konkurrentenklagen im Bereich erlaubnispflichtigen Gewerbes, das im Internet präsent ist und demgemäß zumindest abstrakt miteinander konkurriert. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht klar geäußert, dass eine Konkurrentenklage nur dann zulässig sein kann, wenn der Konkurrent „unzumutbare Wettbewerbsnachteile“ erleidet. Damit ist die Gefahr einer Popularklage vermieden, da hier hohe Anforderungen zu stellen sein werden. Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts muss abgewartet werden.
Die Apotheke Zur Rose und Rechtsanwalt und Notar Clemens Krämer, der für die Versandapotheke das Verfahren durch drei Instanzen führte, freuen sich, dass die von ihnen vertretende Rechtsauffassung durch das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang bestätigt worden ist.
Haftung für Zahnersatz
Zwei Urteile klären Grundsätze der Haftung und Prozessführung
In zwei von unserer Kanzlei erstrittenen Urteilen haben das Landgericht Berlin und das Kammergericht zu formalen und materiellen Fragen des Arzthaftungsprozesses bei angeblich mangelhaftem Zahnersatz Stellung genommen.
Beide Urteile zeigen, dass angesichts der Dauer derartiger Verfahren und der damit häufig verbundenen Schwierigkeiten zur Beweisführung nach Ablauf längerer Zeit und zwischenzeitlicher weiterer Behandlungsmaßnahmen im Rahmen von Auseinandersetzungen um die Mangelhaftigkeit von Zahnersatz zwischen Patienten und Zahnärzten das Beweissicherungsverfahren grundsätzlich ein schnelles und gutes Mittel ist, die notwendigen Beweise zu sichern.
Aus der Sicht des Patienten muss das Beweissicherungsverfahren auf jeden Fall vor einem Zahnarztwechsel zur Durchführung der dringend notwendigen weiteren Behandlung durchgeführt werden Anderenfalls gerät der Patient in Gefahr, dem erstbehandelnden Zahnarzt die Mangelhaftigkeit der Behandlung nicht nachweisen zu können.
Der Zahnarztwechsel ist trotz Nachbesserungsrecht des Zahnarztes nur dann möglich, wenn ausreichend Gründe vorliegen, die eine Weiterbehandlung beim ersten Zahnarzt unzumutbar machen. Da der Patient in der Regel die Mangelhaftigkeit des Zahnersatzes nachzuweisen hat, sollte der erstbehandelnde Zahnarzt immer mögliche Nachbehandler erfragen. Eine gute Dokumentation der Behandlung in der Patientenkartei erleichtert die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ganz erheblich. Im ersten Fall konnte der Zahnarzt anhand der Patientenkartei nachweisen, dass die von der Patientin gewählte Zahnfarbe für einen erheblichen Zeitraum hätte geändert werden können, die Patientin hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Gleiches gilt für evtl. später behauptete Schmerzen und Beschwerden. Äußert der Patient solche nicht, so kann es hilfreich sein, die Zufriedenheit des Patienten ausdrücklich zu vermerken.
Monika Sander
Rechtsanwältin
1.12.2011