DORN - KRÄMER UND PARTNER

Voraussetzungen für VLB-Großinvestiton geschaffen

Nach der Beurkundung: RA Krämer und Hr. Mahnke (Senatsverwaltung für Wissenschaft) zwischen den VLB-Geschäftsführern Fontaine und Weinmann

Die Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB), die von unserer Kanzlei unter der Federführung von Rechtsanwalt und Notar Dr. Dorn seit mehr als zwei Jahrzehnten rechtlich betreut wird, realisiert auf dem von ihr seit 1873 genutzten Grundstück in der Seestraße erstmals seit Jahrzehnten ein ehrgeiziges Neubau- und Erweiterungsprojekt. Das neue Fort- und Weiterbildungszentrum, dessen Eröffnung 2013 angestrebt ist, soll das Angebot der Bildungsmaßnahmen im klassischen Bereich des Brauwesens und zunehmend der Biotechnologie erweitern und hinsichtlich der technischen und räumlichen Möglcihkeiten verbessern.

Nach gut zweijähriger Vorbereitungszeit, in der unsere Kanzlei das Vorhaben insbesondere auch - federführend durch Rechtsanwalt und Notar Clemens Krämer - in dem Fördermittelverfahren begleitet hat, konnte nunmehr mit der Beurkundung des  Erbbaurechtsvertrags über das Baugrundstück die rechtliche Voraussetzung für den "Startschuss" der planerischen Vorbereitungen des Bauvorhabens selbst geschaffen werden.

30.4.2010

 

OLG Hamm bestätigt Bürgenhaftung bei Ausgliederung

Das OLG Hamm hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 4. März 2010 bestätigt, dass die Haftung eines Bürgen aus einer zur Sicherung von Forderungen eines Unternehmens abgegebenen Bürgschaftserklärung auch dann besteht, wenn die gesicherte Forderung zugunsten eines erst durch Ausgliederung eines Teilbetriebes gegründeten Unternehmens neu begründet worden ist, somit die Sicherung aus der Bürgschaft bei der Ausgliederung mit auf das neu gegründete Unternehmen übertragen werden kann.

Das OLG Hamm hat damit - soweit ersichtlich als erstes Obergericht - das Konzept der sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge bei der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz bestätigt und sich ferner zur Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Globalbürgschaft geäußert.

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Stefan Guhde
Rechtsanwalt und Notar
29.4.2010

 

Kostenbescheide - Prüfen lohnt sich !

Es ist ärgerlich und zeitaufwendig und kann doch jedem jederzeit passieren: Abgeschleppt zur Nachtzeit oder Ölaustritt nach einem Verkehrsunfall - und neben den Laufereien, die mit der Wiederbeschaffung oder Reparatur des Fahrzeuges verbunden sind, flattert regelmäßig auch ein Kostenbescheid der Polizei oder der Feuerwehr ins Haus. Zutreffend ist sicherlich, dass durch den Einsatz eines Abschleppfahrzeugs oder der Feuerwehr Kosten verursacht wurden. Allerdings lohnt es sich schon, die einzelnen Positionen, die "in Rechnung" gestellt werden, genauer unter die Lupe zu nehmen. Hierbei tritt manchmal erstaunliches zu Tage:

Einem Mandanten wurde, nachdem Öl aus der Ölwanne seines Fahrzeuges ausgetreten war und die Feuerwehr das Öl abbinden musste, ein Kostenbescheid in stattlicher Höhe von rund 900,00 € übermittelt. Eine derartig hohe Forderung hielt er nachvollziehbarerweise nicht für gerechtfertigt und beauftragte unsere Kanzlei mit der Vertretung. Die Nachforschungen durch unsere Kanzlei ergaben, dass die Feuerwehr zur Beseitigung des Ölflecks zwei vollbesetzte Einsatzwagen mit 18 Mann geschickt hatte. Letztlich waren lediglich zwei Mann damit beschäftigt, Abbinder auf das Öl zu kippen. Gleichwohl wurden dem Mandanten die Kosten für alle 18 Mann und die beiden Einsatzwagen in Rechnung gestellt.

Der von unserer Kanzlei eingelegte Widerspruch war erfolgreich, der Kostenbescheid gegen unseren Mandanten wurde aufgehoben.

Eine Prüfung lohnt sich jedoch nicht nur in derartigen Fällen eines überdimensionierten Einsatzes, sondern auch, wenn der Einsatz aller Einsatzkräfte gerechtfertigt war. So hatte das Verwaltungsgericht Berlin im letzten Jahr den Fall zu entscheiden, dass ein in den Straßenbahnschienen stecken gebliebener Pkw von der Feuerwehr "befreit" werden musste; obwohl der Einsatz unzweifehaft notwendig war, hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kostenbescheid stattgegeben, da die in Ansatz gebrachten Gebühren für Berliner Feuerwehr gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen haben.

Fazit: Prüfen lohnt sich!

Kathrin Busse-Suppé
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
6.5.2010